(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kündigung wirksam wird, welche die Anzahl der Vertragsparteien auf weniger als acht verringert.
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