(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten im Namen ihrer Regierungen dieses Übereinkommen unterzeichnet, das am zehnten Dezember eintausendneunhundertzweiundsechzig am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
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