BundesrechtInternationale VerträgeGewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)

In Kraft seit 19. September 1930
Up-to-date

Art. 1

(1) Soweit nach der Gesetzgebung eines der beiden Staaten die Ausübung einer geschützten Erfindung im Ausland den Verlust des Patents zur Folge hat, tritt dieser Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Ausübung der Erfindung im Gebiete des anderen Staates geschieht, mag die Erfindung in diesem Staate Schutz genießen oder nicht.

(2) Diese Bestimmung gilt nicht für die Entscheidung über Anträge auf Rücknahme eines Patents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beim Patentamt anhängig sind.

(3) Der Schutz der Muster und Modelle wird unabhängig davon gewährt, ob die nach den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Gebiete des einen oder des anderen Staates hergestellt sind.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums bleiben unberührt.

Art. 2

(1) Wenn im Gebiet eines der beiden Staaten innerhalb der Prioritätsfrist, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehen ist, eine Erfindung in Benutzung genommen wurde oder die hierzu erforderlichen Veranstaltungen getroffen wurden, so wird hierdurch ein Recht auf die Fortbenutzung der Erfindung gegenüber dem in diesem Staate erworbenen Patent, für das ein Prioritätsrecht auf Grund einer in dem anderen Staate bewirkten Patentanmeldung im Sinne des Artikels 4 des bezeichneten Vertrags besteht, nicht begründet.

(2) Dieselbe Bestimmung findet je nach dem Stande der Gesetzgebung der beiden Staaten auch auf Gebrauchsmuster und auf Muster und Modelle entsprechende Anwendung.

Art. 3

(1) Der Schutz der in einem der beiden Staaten eingetragenen Warenzeichen von Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Staates haben, ist von ihrem Schutze in dem anderen Staate (Ursprungsland) unabhängig. Bei der Anmeldung solcher Warenzeichen und bei der Erneuerung ihrer Anmeldung (Registrierung) ist ein Nachweis, daß sie im Ursprungsland eingetragen sind, nicht zu erbringen.

(2) Diese Bestimmungen gelten auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eingetragenen, in diesem Zeitpunkt auf Grund der Eintragung noch geschützten Warenzeichen.

Art. 4

(1) Öffentliche Wappen aus dem Gebiete eines der beiden Staaten werden in dem anderen Staate nicht als Freizeichen angesehen werden. Dies gilt auch für solche Ausführungen der Wappen, die Abweichungen von der amtlichen Ausführungsform aufweisen, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

(2) Warenzeichen, die solche Wappen als Bestandteile enthalten, soll, sofern diese Wappen nachweisbar berechtigterweise von dem Anmelder in dem Warenzeichen geführt werden, in dem anderen Staate die Eintragung in die Zeichenrolle (das Markenregister) wegen Führung solcher Wappen nicht versagt werden können.

(3) Außer dem, der die Berechtigung zur Führung solcher Wappen besitzt, hat niemand Anspruch auf den Schutz dieser zusammengesetzten Warenzeichen.

(4) Diese Bestimmungen finden insbesondere auch auf das österreichische Erblandswappen Anwendung.

(5) Warenzeichen, die in einem der beiden Staaten als Kennzeichen der Waren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbands, eines bestimmten Ortes oder Bezirkes Schutz genießen, sind, sofern die Anmeldung dieser Warenzeichen vor dem 1. Oktober 1875 in dem anderen Staate erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer den Angehörigen eines solchen Verbands, Ortes oder Bezirkes hat niemand Anspruch auf den Schutz dieser Warenzeichen.

Art. 5

(1) Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 gelten auch für Personen, die nicht Angehörige eines der beiden Staaten sind, jedoch im Gebiet eines der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.

(2) Warenzeichen und ihrer Eintragung im Sinne der Artikel 3 und 4 sind Marken und ihre Registrierung gleichgestellt.

Art. 6

Die einem der beiden Staaten angehörigen Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Photographie genießen auch für solche Werke, die außerhalb des Gebietes des Berner Verbands zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst zum ersten Male veröffentlicht sind, in dem anderen Staate die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.

Art. 7

(1) Wenn einer der beiden Staaten aus der „Pariser Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ oder aus dem „Berner Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst“ austreten sollte, so hat er über die Kündigung dem anderen Staate sofort Mitteilung zu machen und gleichzeitig Verhandlungen zur Überprüfung des vorliegenden Übereinkommens einzuleiten.

(2) Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Austritt wirksam wird, nicht abgeschlossen sein, so bleiben bis zum Zustandekommen eines neuen Übereinkommens die Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums oder des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst sowie dieses Übereinkommen im gegenseitigen Verkehr der beiden Staaten auch weiterhin maßgebend.

Art. 8

(1) Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt bis zum Ablauf eines Jahres nach Kündigung durch einen der beiden Staaten in Geltung.

(3) Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

(4) So geschehen in doppelter Urschrift in Berlin am 15. Februar 1930.