(1) Wenn einer der beiden Staaten aus der „Pariser Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ oder aus dem „Berner Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst“ austreten sollte, so hat er über die Kündigung dem anderen Staate sofort Mitteilung zu machen und gleichzeitig Verhandlungen zur Überprüfung des vorliegenden Übereinkommens einzuleiten.
(2) Sollten diese Verhandlungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Austritt wirksam wird, nicht abgeschlossen sein, so bleiben bis zum Zustandekommen eines neuen Übereinkommens die Bestimmungen des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums oder des Berner Übereinkommens zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst sowie dieses Übereinkommen im gegenseitigen Verkehr der beiden Staaten auch weiterhin maßgebend.
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