(1) Öffentliche Wappen aus dem Gebiete eines der beiden Staaten werden in dem anderen Staate nicht als Freizeichen angesehen werden. Dies gilt auch für solche Ausführungen der Wappen, die Abweichungen von der amtlichen Ausführungsform aufweisen, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
(2) Warenzeichen, die solche Wappen als Bestandteile enthalten, soll, sofern diese Wappen nachweisbar berechtigterweise von dem Anmelder in dem Warenzeichen geführt werden, in dem anderen Staate die Eintragung in die Zeichenrolle (das Markenregister) wegen Führung solcher Wappen nicht versagt werden können.
(3) Außer dem, der die Berechtigung zur Führung solcher Wappen besitzt, hat niemand Anspruch auf den Schutz dieser zusammengesetzten Warenzeichen.
(4) Diese Bestimmungen finden insbesondere auch auf das österreichische Erblandswappen Anwendung.
(5) Warenzeichen, die in einem der beiden Staaten als Kennzeichen der Waren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbands, eines bestimmten Ortes oder Bezirkes Schutz genießen, sind, sofern die Anmeldung dieser Warenzeichen vor dem 1. Oktober 1875 in dem anderen Staate erfolgt ist, hier von der Benutzung als Freizeichen ausgeschlossen. Außer den Angehörigen eines solchen Verbands, Ortes oder Bezirkes hat niemand Anspruch auf den Schutz dieser Warenzeichen.
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