(1) Wenn im Gebiet eines der beiden Staaten innerhalb der Prioritätsfrist, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums vorgesehen ist, eine Erfindung in Benutzung genommen wurde oder die hierzu erforderlichen Veranstaltungen getroffen wurden, so wird hierdurch ein Recht auf die Fortbenutzung der Erfindung gegenüber dem in diesem Staate erworbenen Patent, für das ein Prioritätsrecht auf Grund einer in dem anderen Staate bewirkten Patentanmeldung im Sinne des Artikels 4 des bezeichneten Vertrags besteht, nicht begründet.
(2) Dieselbe Bestimmung findet je nach dem Stande der Gesetzgebung der beiden Staaten auch auf Gebrauchsmuster und auf Muster und Modelle entsprechende Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise