(1) Der Schutz der in einem der beiden Staaten eingetragenen Warenzeichen von Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des anderen Staates haben, ist von ihrem Schutze in dem anderen Staate (Ursprungsland) unabhängig. Bei der Anmeldung solcher Warenzeichen und bei der Erneuerung ihrer Anmeldung (Registrierung) ist ein Nachweis, daß sie im Ursprungsland eingetragen sind, nicht zu erbringen.
(2) Diese Bestimmungen gelten auch für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eingetragenen, in diesem Zeitpunkt auf Grund der Eintragung noch geschützten Warenzeichen.
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