(1) Soweit nach der Gesetzgebung eines der beiden Staaten die Ausübung einer geschützten Erfindung im Ausland den Verlust des Patents zur Folge hat, tritt dieser Rechtsnachteil nicht ein, wenn die Ausübung der Erfindung im Gebiete des anderen Staates geschieht, mag die Erfindung in diesem Staate Schutz genießen oder nicht.
(2) Diese Bestimmung gilt nicht für die Entscheidung über Anträge auf Rücknahme eines Patents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beim Patentamt anhängig sind.
(3) Der Schutz der Muster und Modelle wird unabhängig davon gewährt, ob die nach den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Gebiete des einen oder des anderen Staates hergestellt sind.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 des Pariser Unionsvertrages zum Schutze des gewerblichen Eigentums bleiben unberührt.
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