Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu le
Art. 2Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung
Art. 3Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, e
Art. 4Entsteht zwischen den vertragschließenden Teilen S
Art. 5Dieses Abkommen, dessen französischer und englisch
Art. 6Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert. Mit Wir
Art. 7Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem v
Art. 8Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Ge
Art. 9Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Gener
Art. 10Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Ve
Vorwort
Art. 1
Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht in einem anderen Lande anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.
Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen.
Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Land“ die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragschließenden Teiles sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.
Art. 2
Die vertragschließenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in dem vorhergehenden Artikel vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäß bestraft werden.
Art. 3
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander über jede Person des einen oder anderen Geschlechts, die eine der in diesem Abkommen oder in den Übereinkommen von 1910 und 1921 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vorgesehenen strafbaren Handlungen begangen hat oder zu begehen versucht hat, sofern die einzelnen Tatbestände, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern verwirklicht wurden oder werden sollten, folgende Angaben (oder ähnliche Angaben, deren Bekanntgabe die innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen gestatten) mitzuteilen:
a) Die Strafurteile mit sämtlichen anderweitigen Angaben, die über den Täter erhältlich gemacht werden können, beispielsweise betreffend seinen Zivilstand, seine Personenbeschreibung, seine Fingerabdrücke, sein Lichtbild, die über ihn vorhandenen Polizeiakten, die Art und Weise seines Vorgehens usw.
b) Angaben über Abschiebungs- oder Abschaffungsmaßnahmen, die gegen ihn getroffen wurden.
Diese Urkunden und Angaben sollen den Behörden der beteiligten Länder in jedem einzelnen Falle unmittelbar und ohne Verzug durch die Behörden, die in Artikel 1 des am 18. Mai 1904 in Paris getroffenen Abkommens bezeichnet sind, zugestellt werden. Diese Übermittlung soll, soweit es möglich ist, in allen Fällen von festgestellter Zuwiderhandlung, von Verurteilung, Abschiebung oder Abschaffung erfolgen.
Art. 4
Entsteht zwischen den vertragschließenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Übereinkommen von 1910 und 1921 und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäß den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.
Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streite beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall auf Begehren einer von ihnen dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie alle am Statut des Internationalen Gerichtshofes beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.
Art. 5
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend sein soll, wird bis zum 1. April 1934 jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war, oder dem der Völkerbundrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, zur Unterzeichnung offen stehen.
Art. 6
Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.
Art. 7
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Abkommen beitreten. Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Abkommen zu machen beschließen kann.
Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.
Art. 8
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden entgegengenommen hat, in Kraft.
Es ist am Tage seines Inkrafttretens durch den Generalsekretär des Völkerbundes einzutragen.
Die späteren Ratifikationen oder Beitritte werden nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, vom Tage des Empfangs durch den Generalsekretär an gerechnet, wirksam.
Art. 9
Dieses Abkommen kann durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang wirksam und gilt nur für den vertragschließenden Teil, der gekündigt hat.
Art. 10
Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, die in Artikel 9 vorgesehenen Kündigungen mit.
Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf am elften Oktober neunzehnhundertdreiunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt werden soll und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden sollen.