Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.
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