BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen FrauenArt. 10

Art. 10

In Kraft seit 24. April 1950
Up-to-date

Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, die in Artikel 9 vorgesehenen Kündigungen mit.

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am elften Oktober neunzehnhundertdreiunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt werden soll und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedern des Völkerbundes und den in Artikel 5 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden sollen.

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