Entsteht zwischen den vertragschließenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der Übereinkommen von 1910 und 1921 und kann dieser auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäß den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.
Bestehen keine solchen Bestimmungen zwischen den am Streite beteiligten Parteien, so werden diese den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren unterwerfen. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so werden sie den Streitfall auf Begehren einer von ihnen dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, sofern sie alle am Statut des Internationalen Gerichtshofes beteiligt sind, andernfalls einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle bestellt wird.
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