Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Abkommen beitreten. Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Abkommen zu machen beschließen kann.
Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt.
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