Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander über jede Person des einen oder anderen Geschlechts, die eine der in diesem Abkommen oder in den Übereinkommen von 1910 und 1921 betreffend die Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vorgesehenen strafbaren Handlungen begangen hat oder zu begehen versucht hat, sofern die einzelnen Tatbestände, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern verwirklicht wurden oder werden sollten, folgende Angaben (oder ähnliche Angaben, deren Bekanntgabe die innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen gestatten) mitzuteilen:
a) Die Strafurteile mit sämtlichen anderweitigen Angaben, die über den Täter erhältlich gemacht werden können, beispielsweise betreffend seinen Zivilstand, seine Personenbeschreibung, seine Fingerabdrücke, sein Lichtbild, die über ihn vorhandenen Polizeiakten, die Art und Weise seines Vorgehens usw.
b) Angaben über Abschiebungs- oder Abschaffungsmaßnahmen, die gegen ihn getroffen wurden.
Diese Urkunden und Angaben sollen den Behörden der beteiligten Länder in jedem einzelnen Falle unmittelbar und ohne Verzug durch die Behörden, die in Artikel 1 des am 18. Mai 1904 in Paris getroffenen Abkommens bezeichnet sind, zugestellt werden. Diese Übermittlung soll, soweit es möglich ist, in allen Fällen von festgestellter Zuwiderhandlung, von Verurteilung, Abschiebung oder Abschaffung erfolgen.
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