Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn
Art. 2
1. Das Vergleichsverfahren wird einer aus drei Mit
Art. 31. Die Vergleichskommission tritt auf einen Antrag
Art. 41. Der Vergleichskommission obliegt es, die streit
Art. 5Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Verei
Art. 6Die Vergleichskommission tritt mangels anderweitig
Art. 7Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öff
Art. 81. Die Streitteile werden bei der Vergleichskommis
Art. 9Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes best
Art. 10Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten s
Art. 11Art. 12
1. Die Hohen Vertragschließenden Teile treffen in
Art. 13Mangels anderweitiger Vereinbarung sind für das Sc
Art. 14Die Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden
Art. 15Kommt die im Artikel 12, beziehungsweise im Artike
Art. 16Die von dem Gericht gefällte Entscheidung ist von
Art. 17Art. 18
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten s
Art. 19Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kommt fü
Art. 20Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung d
Art. 21Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. D
Art. 22Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile d
Vorwort
Erster Abschnitt.
Das Vergleichsverfahren.
Art. 1
Um die im ersten Absatz des Artikels 1 des Schiedgerichtsvertrages vom 10. April 1923 erwähnte Einigung zu erzielen, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, die zwischen ihnen entstandenen Streitfragen, die nicht in angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem Vergleichsverfahren gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Artikel zu unterwerfen.
Art. 2
1. Das Vergleichsverfahren wird einer aus drei Mitgliedern bestehenden Vergleichskommission anvertraut werden, die in jedem einzelnen Falle in folgender Weise zu ernennen sein werden:
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit ernennen und im gemeinsamen Einvernehmen den Präsidenten der Kommission aus den Staatsangehörigen dritter Mächte wählen.
2. Wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, das Vergleichsverfahren in Anspruch zu nehmen, bekanntgegeben hat, die Ernennung des Kommissärs des anderen Vertragsteiles oder die im gemeinsamen Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Teile durchzuführende Bestellung des Präsidenten der Kommission nicht erfolgt ist, wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen.
Art. 3
1. Die Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen oder, mangels eines solchen Einvernehmens, von dem einen oder dem anderen Vertragsteil an den Präsidenten zu richten ist. Der Antrag hat eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission zu enthalten, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.
2. Geht der Antrag nur von einem der Vertragsteile aus, so ist er von diesem der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.
Art. 4
1. Der Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Streitteilen herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Streitteilen die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.
2. Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach der Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Streitteile verständigt haben und, gegebenenfalls unter welchen Verbindungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Streitteile zur Annahme eines Vergleiches nicht gebracht werden konnten.
3. Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt wurde.
Art. 5
Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.
Art. 6
Die Vergleichskommission tritt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Hohen Vertragschließenden Teile an dem von ihrem Präsidenten bestimmten Orte zusammen.
Art. 7
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Hohen Vertragschließenden Teile faßt.
Art. 8
1. Die Streitteile werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben. Sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.
2. Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Streitteile, sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.
Art. 9
Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen.
Art. 10
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesonders in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Vertragsteile und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.
Zweiter Abschnitt.
Das Schiedsgerichtsverfahren.
Art. 11
1. Sollte die Streitfrage im Wege des Vergleichsverfahrens nicht gelöst werden können, so haben die Bestimmungen des Artikels 1, Absätze 2, 3, 4 und 5, des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923 in Anwendung zu kommen.
2. Hiebei ist, falls die Parteien einander ein Recht streitig machen, gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel vorzugehen.
Art. 12
1. Die Hohen Vertragschließenden Teile treffen in jedem einzelnen Falle eine besondere Schiedsvereinbarung, die den Gegenstand des Streites, die Zusammensetzung und die besonderen Befugnisse des Schiedsgerichtes sowie alle anderen zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen genau bezeichnet.
2. Die Schiedsvereinbarung wird durch Austausch von Noten zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile getroffen.
Art. 13
Mangels anderweitiger Vereinbarung sind für das Schiedsverfahren die Artikel 51 bis 85 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 maßgebend.
Art. 14
Die Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der beiden Streitteile, einen Streitfall rechtlicher Natur einvernehmlich mittels einer Schiedsvereinbarung dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unter den Bedingungen und nach dem Verfahren zu unterbreiten, die in dem Statut dieses Gerichtshofes vorgesehen sind.
Art. 15
Kommt die im Artikel 12, beziehungsweise im Artikel 14 vorgesehene Schiedsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe eines Begehrens nach schiedsgerichtlicher Austragung zustande, so kann jeder der Streitteile den Streitfall mittels einfacher Klage vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen.
Art. 16
Die von dem Gericht gefällte Entscheidung ist von den Streitteilen in gutem Glauben durchzuführen.
Dritter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 17
1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschließenden Teile zur Zuständigkeit seiner Gerichte gehört, so kann dieser Vertragsteil Widerspruch dagegen erheben, daß die Streitigkeit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung des zuständigen Gerichtes ergangen ist.
2. Der Vertragsteil, der in diesem Falle die durch diesen Vertrag vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muß diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oberwähnten Entscheidung dem anderen Vertragsteil mitteilen.
Art. 18
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, sich während des Verfahrens vor der Vergleichskommission oder vor dem Schiedsgericht jeder Maßnahme zu enthalten, die eine nachteilige Rückwirkung auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung oder die Ausführung der Schiedsgerichtsentscheidung haben könnte und überhaupt jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.
Art. 19
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kommt für seine eigenen Kosten und einen gleichen Anteil der Kosten des Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahrens auf.
Art. 20
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, sowie des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923, unterliegen dem im vorliegenden Vertrage vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren.
Art. 21
Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald wie möglich in Budapest erfolgen. Der Vertrag tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft.
Art. 22
Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile den vorliegenden Vertrag kündigen, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den anderen vertragschließenden Teil wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Wien, am 26. Jänner 1931 in deutschem und ungarischem Urtext in doppelter Ausfertigung.