1. Die Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen oder, mangels eines solchen Einvernehmens, von dem einen oder dem anderen Vertragsteil an den Präsidenten zu richten ist. Der Antrag hat eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission zu enthalten, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.
2. Geht der Antrag nur von einem der Vertragsteile aus, so ist er von diesem der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.
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