Um die im ersten Absatz des Artikels 1 des Schiedgerichtsvertrages vom 10. April 1923 erwähnte Einigung zu erzielen, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, die zwischen ihnen entstandenen Streitfragen, die nicht in angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem Vergleichsverfahren gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Artikel zu unterwerfen.
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