1. Das Vergleichsverfahren wird einer aus drei Mitgliedern bestehenden Vergleichskommission anvertraut werden, die in jedem einzelnen Falle in folgender Weise zu ernennen sein werden:
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit ernennen und im gemeinsamen Einvernehmen den Präsidenten der Kommission aus den Staatsangehörigen dritter Mächte wählen.
2. Wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem einer der Hohen Vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, das Vergleichsverfahren in Anspruch zu nehmen, bekanntgegeben hat, die Ernennung des Kommissärs des anderen Vertragsteiles oder die im gemeinsamen Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Teile durchzuführende Bestellung des Präsidenten der Kommission nicht erfolgt ist, wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen.
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