Mangels anderweitiger Vereinbarung sind für das Schiedsverfahren die Artikel 51 bis 85 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 maßgebend.
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Mangels anderweitiger Vereinbarung sind für das Schiedsverfahren die Artikel 51 bis 85 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 maßgebend.
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