Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Art. 2
Vor jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationa
Art. 3Die im Artikel 2 vorgesehene Ständige Vergleichsko
Art. 4Die Ständige Vergleichskommission wird innerhalb v
Art. 5Die Ständige Vergleichskommission tritt auf einen
Art. 6Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem die ö
Art. 7Der Ständigen Vergleichskommission obliegt es, die
Art. 8Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Verei
Art. 9Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels ab
Art. 10Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission si
Art. 11Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichsko
Art. 12Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bes
Art. 13Die österreichische und die schwedische Regierung
Art. 14Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleich
Art. 15Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission ni
Art. 16Art. 17
Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monat
Art. 18Art. 19
Die österreichische und die schwedische Regierung
Art. 20Für den Fall, daß das gerichtliche oder schiedsger
Art. 21Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages
Art. 22Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden,
Anl. 1Vorwort
I. Teil.
Art. 1
Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Österreich und Schweden, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, und die nicht auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geschlichtet werden können, sollen in der nachstehend bestimmten Weise dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen, zwischen Österreich und Schweden in Geltung stehenden Übereinkommen ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt.
Art. 2
Vor jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der Parteien zur Herbeiführung eines Vergleiches einer Ständigen Internationalen Kommission, genannt “Ständige Vergleichskommission”, unterbreitet werden, die gemäß dem gegenwärtigen Vertrag gebildet wird.
Art. 3
Die im Artikel 2 vorgesehene Ständige Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: Die österreichische und die schwedische Regierung ernennen je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit und wählen die drei übrigen Kommissäre in gegenseitigem Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte; diese drei Kommissäre müssen verschiedener Staatsangehörigkeit sein und unter ihnen bestimmen die österreichische und die schwedische Regierung den Vorsitzenden der Kommission.
Die Kommissäre werden für drei Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufes ihres Auftrages im Gange befindlichen Arbeiten.
Stellen, die infolge Todesfalles, Amtsniederlegung oder sonstiger Verhinderung frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder besetzt.
Art. 4
Die Ständige Vergleichskommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrages gebildet.
Erfolgt die Berufung der gemeinsam zu ernennenden Kommissäre nicht innerhalb des genannten Zeitraumes oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
Art. 5
Die Ständige Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.
Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.
Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.
Art. 6
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem die österreichische oder die schwedische Regierung eine Streitfrage vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede der Parteien für die Behandlung dieser Streitfrage ihren Kommissär durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.
Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich der anderen Partei mit, der es sodann freisteht, innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem ihr die Mitteilung zugegangen ist, das gleiche zu tun.
Art. 7
Der Ständigen Vergleichskommission obliegt es, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.
Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach Lage des Falles feststellt, entweder, daß sich die Parteien verständigt haben und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleiches gebracht werden konnten.
Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befaßt wurde.
Art. 8
Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt die Ständige Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommission) des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.
Art. 9
Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
Art. 10
Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien faßt.
Art. 11
Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.
Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Parteien sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen.
Art. 12
Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Art. 13
Die österreichische und die schwedische Regierung verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission zu fördern, und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Parteien und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.
Art. 14
Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von der österreichischen und der schwedischen Regierung gemeinsam festgesetzt wird.
Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die Vergütungen der Kommissäre gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.
Art. 15
Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels eines Kompromisses dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe gemäß den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet.
Können sich die Parteien über das Kompromiß nicht einigen, so ist jede von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfälle mittels Klageerhebung unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.
II. Teil.
Art. 16
Alle Fragen anderer Art als die im Artikel 1 bezeichneten, über die die österreichische Regierung und die schwedische Regierung uneinig sind, und die sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich nicht lösen können, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch einen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertrag ein Verfahren vorgesehen ist, der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten.
Das in den Artikeln 5 bis 14 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Verfahren findet Anwendung.
Art. 17
Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monates nach Abschluß der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission verständigt haben, wird die Streitfrage auf Verlangen der einen oder der anderen Partei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet, das vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung der Parteien gemäß den Bestimmungen des Artikels 45 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 gebildet wird. Dieses Tribunal wendet nach Möglichkeit das im vierten Titel, drittes Kapitel, des genannten Übereinkommens vorgeschriebene Verfahren an. Wenn jedoch das im genannten Übereinkommen vorgesehene Kompromiß innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Tage, an dem die eine der Parteien der anderen das Begehren um Austragung des Streites auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit übermittelt hat, nicht unterzeichnet worden ist, wird es auf Verlangen einer der Parteien durch das Schiedsgericht festgestellt.
Der Gerichtshof wird nach Billigkeit entscheiden.
Der Schiedsspruch wird gegebenenfalls die Bedingungen seiner Durchführung insbesondere durch Festsetzung der Durchführungsfrist näher bezeichnen.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 18
Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so kann diese Partei sich dagegen widersetzen, daß der Streitfall dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. 19
Die österreichische und die schwedische Regierung verpflichten sich, sich während des Laufes eines auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages eingeleiteten Verfahrens jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Durchführung, sei es der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, sei es auf die von der Ständigen Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung auszuüben, und im allgemeinen keine wie immer geartete Handlung vorzunehmen, die geeignet wäre, den Streitfall zu vertiefen oder auszudehnen.
In allen Fällen und namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, wird der Ständige Internationale Gerichtshof gemäß Artikel 41 seines Statuts so schnell wie möglich anordnen, welche vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen sind, und wird es Sache des gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des gegenwärtigen Vertrages mit einer Streitfrage befaßten Schiedsgerichtes sein, angemessene vorläufige Maßnahmen zu bezeichnen. Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die vom Gerichtshof oder vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahmen durchzuführen.
Art. 20
Für den Fall, daß das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Erkenntnis ausspricht, daß eine von einer gerichtlichen oder anderen Behörde eines der vertragschließenden Teile getroffene Entscheidung oder erlassene Verfügung sich ganz oder teilweise mit dem internationalen Rechte im Widerspruch befindet, und wenn es nach dem Staatsrechte dieses Vertragsteiles nicht oder nicht vollständig möglich ist, die Wirkungen der betreffenden Entscheidung oder Verfügung zu beseitigen, kommen die vertragschließenden Teile überein, daß dem verletzten Vertragsteile durch das gerichtliche oder schiedsgerichtliche Erkenntnis eine angemessene Entschädigung anderer Art zuzusprechen ist.
Art. 21
Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Art. 22
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und zwar von seiner Majestät dem König von Schweden mit Genehmigung des Riksdag.
Der Austausch der Ratifikationen wird so bald als möglich in Stockholm erfolgen.
Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationen. Wird er nicht wenigstens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft und so fort.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung, den 28. Mai 1926.
Schlußprotokoll.
Anl. 1
Bei der am heutigen Tage durchgeführten Unterzeichnung eines Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages zwischen Schweden und Österreich sind die hiezu gehörig ermächtigten Unterzeichneten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Solange die Bundesregierung der Republik Österreich dem Haager Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 nicht beigetreten ist, ist sie ermächtigt, falls sie an die im Artikel 17 des gegenwärtigen Vertrages zwischen Österreich und Schweden vorgesehene Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes schreitet, hiebei einen ihrer eigenen Staatsangehörigen, der in der allgemeinen Liste der Mitglieder des Ständigen Schiedsgerichtshofes nicht verzeichnet ist, zu wählen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung; am 28. Mai 1926.