BundesrechtInternationale VerträgeSchiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und SchwedenArt. 21

Art. 21

In Kraft seit 29. März 1927
Up-to-date

Alle auf die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages bezüglichen Streitigkeiten sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

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