Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem die österreichische oder die schwedische Regierung eine Streitfrage vor die Ständige Vergleichskommission gebracht hat, kann jede der Parteien für die Behandlung dieser Streitfrage ihren Kommissär durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere Sachkunde besitzt.
Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich der anderen Partei mit, der es sodann freisteht, innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, an dem ihr die Mitteilung zugegangen ist, das gleiche zu tun.
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