Bei der am heutigen Tage durchgeführten Unterzeichnung eines Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages zwischen Schweden und Österreich sind die hiezu gehörig ermächtigten Unterzeichneten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Solange die Bundesregierung der Republik Österreich dem Haager Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 nicht beigetreten ist, ist sie ermächtigt, falls sie an die im Artikel 17 des gegenwärtigen Vertrages zwischen Österreich und Schweden vorgesehene Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes schreitet, hiebei einen ihrer eigenen Staatsangehörigen, der in der allgemeinen Liste der Mitglieder des Ständigen Schiedsgerichtshofes nicht verzeichnet ist, zu wählen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Stockholm, in zweifacher Ausfertigung; am 28. Mai 1926.
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