Die österreichische und die schwedische Regierung verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission zu fördern, und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Parteien und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.
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