Alle Fragen anderer Art als die im Artikel 1 bezeichneten, über die die österreichische Regierung und die schwedische Regierung uneinig sind, und die sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich nicht lösen können, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch einen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertrag ein Verfahren vorgesehen ist, der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten.
Das in den Artikeln 5 bis 14 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Verfahren findet Anwendung.
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