§ 4 Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.
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