§ 7 Ausmaß der Schwankungsrückstellung
In Kraft seit 01. Januar 2013
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§ 7 Ausmaß der Schwankungsrückstellung — ZZV
Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.