BundesrechtVerordnungenZusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung § 7

§ 7Ausmaß der Schwankungsrückstellung

In Kraft seit 01. Januar 2013
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Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

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