Vorwort
(1) Diese Verordnung regelt Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer, in ihrer Funktion als Abwicklungsplan eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben des Zentralverwahrers und in ihrer Funktion als Notfallsanierungsplan die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten.
(2) Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 2 ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß § 9 BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Sanierungsplan: Plan für eine Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
2. Abwicklungsplan: Plan für eine geordnete Abwicklung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
3. Notfallsanierungsplan: Notfallwiederherstellungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen.
Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte.
Neben den Mindestinhalten gemäß den aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Standards umfasst ein Notfallsanierungsplan unbeschadet der Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 keine weiteren Mindestinhalte.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2025 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90822 vom 19.12.2024 anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind.
(2) § 1 Abs. 1, §§ 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.