(1) Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
1. Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von § 4;
2. eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10;
3. einen Kommunikationsplan gemäß § 11;
4. vorbereitende Maßnahmen gemäß § 12.
(2) Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
ZvSAN-V · Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
§ 9 Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes
…1) Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen: 1. Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von § 4; 2. eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10; 3. einen Kommunikationsplan gemäß…