(1) Der Notfallsanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
1. Angaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Notfall),
2. Angaben über die zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel für einen Notfall und
3. Angaben über eine zur Verfügung stehende Zweitproduktionsstätte einschließlich ihrer Ausfallsicherheit, der Wiederherstellungszeit für einen Notbetrieb und die Wiederaufnahme des laufenden Betriebs, wobei ein Zeithorizont von zumindest drei Jahren abzudecken ist.
(2) Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen wurden.
(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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