(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden.
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