ZementV 2007
Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Emissionsbegrenzung – Ofenanlage
§ 4Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind b
§ 5Emissionsbegrenzung – Gefasste Quellen (ausgenommen Ofenanlagen)
§ 6Mahl-, Brech- und Siebanlagen – Förder- und Füllanlagen – Silos – Verkehrswege
§ 7Emissionsmessungen
§ 8Messbericht
§ 9Übergangsbestimmungen
§ 10In-Kraft-Treten
§ 11Außer-Kraft-Treten
§ 12Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Anl. 1Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1).
(2) Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, unterliegen, gelten nur die §§ 2, 5, 6, 7 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3 und die §§ 9 bis 11.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Anlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
a) Transport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
b) Herstellung von Rohmehl,
c) Brennen von Zementklinker (Ofenanlage)
aa) in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
bb) in Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
cc) in Schachtöfen,
d) Weiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
e) Lagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
3. gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
4. diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
5. pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.
§ 3 Emissionsbegrenzung – Ofenanlage
Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff):
1. staubförmige Emissionen:
als Halbstundenmittelwert ........................................ 30 mg/m³
als Tagesmittelwert ........................................................... 20 mg/m³
2. gasförmige Emissionen als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:
a) Schwefeldioxid (SO2)............................................ 200 mg/m³
Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von 350 mg/m³ nicht überschritten werden darf.
b) Stickstoffoxide (berechnet als NO2)...................... 500 mg/m³
c) Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.
3. Schwermetalle als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:
a) Cadmium, Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ......……………....…... 0,05 mg/m³
b) die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als ∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn................ 0,5 mg/m³
c) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,05 mg/m³
Die Emissionsgrenzwerte in Z 3 gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.
§ 4
Die im § 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Ofenanlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten, sie dürfen bei Inbetriebnahme, Abstellung, Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Korrekturstoffe überschritten werden, soweit diese Überschreitungen unumgänglich sind. Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung sowie über die durchgeführten Kontrollmaßnahmen (wie die Verwendung von kontinuierlich registrierenden Messgeräten oder Zählwerken für die Zeitdauer der Benutzung von Hilfskaminen) schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
§ 5 Emissionsbegrenzung – Gefasste Quellen (ausgenommen Ofenanlagen)
(1) Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß § 2 Z 1 lit. c, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°C und 1 013 mbar und den jeweils betriebsbedingten Sauerstoffgehalt) im Abgas nicht überschritten wird.
(2) Filteranlagen gefasster Staubquellen sind nach den Angaben des Herstellers der Filter zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Über die vorgenommenen Wartungsarbeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
§ 6 Mahl-, Brech- und Siebanlagen – Förder- und Füllanlagen – Silos – Verkehrswege
(1) Zur Vermeidung diffuser Staubemissionen sind technische Einheiten zum Bearbeiten fester Stoffe wie Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten, Mischen, sowie Aufgabe-, Übergabe-, Füll- und Abwurfstellen von Schüttgut, sofern es sich dabei um pulverförmige staubende Materialien handelt, soweit wie möglich zu umhausen bzw. zu kapseln oder mit in der Wirkung vergleichbaren Emissionsminderungstechniken auszurüsten.
(2) Pulverförmige staubende Materialien wie Zement oder Steinmehl sind in geschlossenen Behältnissen zu lagern. Solche Behältnisse sind mit einer Sicherung gegen Überfüllung (zB Silowächter) auszustatten. Die staubhaltige Verdrängungsluft beim Befüllen dieser Siloanlagen ist vollständig zu erfassen und Entstaubungseinrichtungen oder Einrichtungen, die in ihrer Wirkung vergleichbar sind, zuzuführen.
(3) Fallstrecken beim Abwerfen von pulverförmigem staubendem Schüttgut im Freien sind zu minimieren. Die Abwurfhöhe muss sich der wechselnden Höhe der Schüttung anpassen.
(4) Dem Wind ausgesetzte Bereiche von Förderbändern zur Beförderung feinkörniger Materialien sind einzuhausen.
(5) Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.
§ 7 Emissionsmessungen
(1) Der Betriebsanlageninhaber hat
1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO 2 ) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
2. Einzelmessungen des Gehaltes an den im § 3 Z 3 angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,
3. Einzelmessungen des Gehaltes an staubförmigen Emissionen bei
a) allen Arten von Mahlanlagen und
b) jenen gefassten Quellen, welche jeweils einen Abgasvolumenstrom von mehr als 8 000 m³/h aufweisen und mehr als 2 000 Stunden pro Jahr betrieben werden,
entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,
4. eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.
(2) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Abs. 1 Z 4 sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:
1. akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),
2. Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
3. gesetzlich autorisierte Stellen,
4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
5. Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse;
sofern validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.
§ 8 Messbericht
(1) Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 7 einschließlich der einmaligen Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins sind in einem Messbericht gemäß der ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01 , abgedruckt unter BGBl. II Nr. 292/2007, festzuhalten, welcher jedenfalls
1. bei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes und die gemäß § 4 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen,
2. bei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Korrekturstoffen) und
3. bei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 die Messwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Wartungszustand der Tuchfilter)
zu enthalten hat.
(2) Der Messbericht ist mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
(3) Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 7 Abs. 1 durchgeführten Messungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 (Einzelmessungen) zu enthalten.
§ 9 Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, die der Z 3.1 der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen (IPPC-Anlagen), müssen den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2007 entsprechen.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 11 Außer-Kraft-Treten
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft.
(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 9 sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, bis spätestens zu den im § 9 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
§ 12 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Die in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Anlage
(§ 7)
Emissionsmessungen
1 Kontinuierliche Messungen
Anl. 1
a) Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
b) Registrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
c) Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis vorzunehmen.
d) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
aa) ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
2 Einzelmessungen
Anl. 1
a) Die Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, bzw. gemäß der ÖNORM EN 13284 Teil 1 (Ausgabe 2002 03 01) „Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren“, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
b) Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte als Halbstundenmittelwerte, bei Stoffen gemäß § 3 Z 3 als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden zu bestimmen.
c) Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Messwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Messwert muss jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
d) Die Messung zur Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ist in jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
e) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Messwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Messverfahrens den Grenzwert überschreitet.
3 Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen
Anl. 1
Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.