Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Anlagen zur Zementerzeugung solche Anlagen, in denen zumindest eine der folgenden der Zementerzeugung dienenden Tätigkeiten durchgeführt wird:
a) Transport, Zerkleinern und Trocknen des Rohmaterials, der Korrekturstoffe und des Brennmaterials,
b) Herstellung von Rohmehl,
c) Brennen von Zementklinker (Ofenanlage)
aa) in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer (Lepolöfen),
bb) in Drehrohröfen mit Zyklonvorwärmer (mit oder ohne Abgasverwertung) oder
cc) in Schachtöfen,
d) Weiterverarbeitung wie Mahlen von in der Anlage erzeugtem oder von angeliefertem Zementklinker oder
e) Lagern und Fertigmachen des Zements zum Direktverkauf oder Versand;
2. Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a Abs. 1 GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind und die in einem Beurteilungszeitraum oder in mehreren Beurteilungszeiträumen nicht überschritten werden dürfen; Emissionsgrenzwerte werden als Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt;
3. gefasste Quellen solche Emissionsquellen einer Anlage zur Zementerzeugung, bei denen eine gezielte Erfassung und Ableitung der Abgase möglich ist;
4. diffuse Staubemissionen alle nicht aus gefassten Quellen stammende Staubemissionen einer Anlage zur Zementerzeugung;
5. pulverförmige Materialien Zement, Steinmehl und andere Materialien, die eine vergleichbare Korngrößenverteilung aufweisen.
ZementV 2007 · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)
§ 1 Geltungsbereich
…und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1). (2) Für Anlagen zur Zementerzeugung, die dem Geltungsbereich der Abfallverbrennungsverordnung – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002, unterliegen, gelten nur…
§ 5 Emissionsbegrenzung – Gefasste Quellen (ausgenommen Ofenanlagen)
…1) Gefasste Quellen (einschließlich der Abgase aus Trocknern), ausgenommen die Ofenanlagen gemäß § 2 Z 1 lit. c, sind derart zu betreiben, dass für staubförmige Emissionen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ (bezogen auf 0°…
§ 7 Emissionsmessungen
…1) Der Betriebsanlageninhaber hat 1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO 2 ) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen, 2. Einzelmessungen des…
§ 3 Emissionsbegrenzung – Ofenanlage
…Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration…
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