(1) Der Betriebsanlageninhaber hat
1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO 2 ) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
2. Einzelmessungen des Gehaltes an den im § 3 Z 3 angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,
3. Einzelmessungen des Gehaltes an staubförmigen Emissionen bei
a) allen Arten von Mahlanlagen und
b) jenen gefassten Quellen, welche jeweils einen Abgasvolumenstrom von mehr als 8 000 m³/h aufweisen und mehr als 2 000 Stunden pro Jahr betrieben werden,
entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,
4. eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.
(2) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Abs. 1 Z 4 sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:
1. akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),
2. Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
3. gesetzlich autorisierte Stellen,
4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
5. Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse;
sofern validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Rückverweise
ZementV 2007 · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)
§ 8 Messbericht
…der ÖNORM M 9413 Messbericht für Luftschadstoff-Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung Ausgabe 2002-07-01 , abgedruckt unter BGBl. II Nr. 292/2007, festzuhalten, welcher jedenfalls 1. bei Messungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 die Messwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes und die gemäß § 4 zu führenden Aufzeichnungen…
§ 7 Emissionsmessungen
(1) Der Betriebsanlageninhaber hat 1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO 2 ) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen, 2. Einzelmessungen des Gehaltes an den im §…
Anl. 1
…zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. b) Registrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis zu kalibrieren. c) Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im § 7 Abs. …