(1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, müssen soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2009 entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Zementerzeugung, die der Z 3.1 der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen (IPPC-Anlagen), müssen den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2007 entsprechen.
ZementV 2007 · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 9 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Zement oder Zementklinker erzeugt wird (Anlagen zur Zementerzeugung gemäß § 2 Z 1). (2) Für Anlagen…
§ 9 Übergangsbestimmungen
…der Z 3.1 der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen (IPPC-Anlagen), müssen den Bestimmungen dieser Verordnung spätestens ab dem 1. November 2007 entsprechen.…
§ 11 Außer-Kraft-Treten
…über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft. (2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 9 sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993, bis spätestens zu…
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