Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B D oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten ( Anhang 4 Tabelle 1):
1. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B D oder Asphaltmischgut D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:
a) in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959,
b) in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,
c) im und unmittelbar über dem Grundwasser und
d) in Oberflächengewässern.
2. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B D darf nur für
a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“, ausgegeben am 1. Februar 2010, und RVS 08.16.06 „Anforderungen an Asphaltschichten – gebrauchsverhaltensorientierter Ansatz“, ausgegeben am 1. April 2013, zu erfolgen.
3. Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für
a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder
b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)
im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 und RVS 08.16.06 zu erfolgen.
Rückverweise
RBV · Recycling-Baustoffverordnung
Anl. 4 Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß den §§ 13 und 17
…Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten. 6) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.…
§ 13 Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote
…und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17. 8. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für a) bituminös gebundene Deckschichten…
§ 2 Geltungsbereich
…hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 und 3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG …
§ 16 Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut
…übergeben. (6) Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, so sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Beiblatt anzugeben.…