BundesrechtVerordnungenRecycling-BaustoffverordnungAnl. 4

Anl. 4Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß den §§ 13 und 17

Qualitätsklasse Beschreibung Ungebundene Anwendung 1) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht Ungebundene Anwendung 1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 Herstellung von Asphaltmischgut
U A ( u ngebunden – A ) Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz Ja Ja Ja Ja
U B ( u ngebunden – B ) Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz Nein Ja 2) Ja Ja
U E ( u ngebunden – E ) Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz Ja 2)3) Ja 2) Ja Ja
H B (für h ydraulische Bindung – B ) Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 Nein Nein Ja Nein
B B (für b ituminöse Bindung – B ) Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut Nein Nein 4) Nein Ja
B C (für b ituminöse Bindung – C ) Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut Nein Nein Nein Ja 5)
B D (für b ituminöse Bindung – D ) Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut Nein Nein 4) Nein Ja 5)6)
D (Stahlwerksschlacke D ) Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut Nein Nein Nein Ja 6)

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1) Einschließlich Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1

2) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im und unmittelbar über dem Grundwasser und nicht in Oberflächengewässern)

3) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht (§ 13 Z 4)

4) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.

5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.

6) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.

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