BundesrechtVerordnungenRecycling-Baustoffverordnung§ 13

§ 13Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten ( Anhang 4 Tabelle 1):

1. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U B und Qualitätsklasse U E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt:

a) in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014,

b) in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,

c) im und unmittelbar über dem Grundwasser und

d) in Oberflächengewässern.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

3. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U B und der Qualitätsklasse U E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Ausgenommen davon sind Hochbaumaßnahmen und das Trapez einer Verkehrsfläche, die über eine gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht verfügt. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unter Berücksichtigung bautechnischer Anforderungen unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.

4. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U E dürfen ungebunden auch im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht verwendet werden.

5. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse H B dürfen nur zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.

6. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B B und der Qualitätsklasse B C dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B B gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.

7. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für

a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.

8. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für

a) bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b) bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.

9. Abweichend von Z 6 und 7 dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt), auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012, im Straßenbau verwendet werden. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Z 1 und 3.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen