Diese Verordnung gilt für
1. Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,
2. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1 ,
2a. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 und
3. bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.
Rückverweise
RBV · Recycling-Baustoffverordnung
§ 19 Inkrafttreten
…1. Jänner 2016 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, außer Kraft. (2) Abweichend zu Abs. 1 treten die Bestimmungen für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. (3) Der Titel…