BundesrechtVerordnungenRecycling-Baustoffverordnung§ 16

§ 16Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut

(1) Aus einem Recycling-Baustoff der

- Qualitätsklasse B B oder der Qualitätsklasse B C hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B B

- Qualitätsklasse B D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B D

- Qualitätsklasse D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D

zuzuordnen.

(2) Bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B C oder der Qualitätsklasse B D, welcher einen PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von mehr als 20 mg/kg TM aufweist, darf die Verarbeitung zu Asphaltmischgut nur in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und -behandlung aus dem Mischprozess erfolgen. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.

(3) Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM einzuhalten. Wenn bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B C oder der Qualitätsklasse B D der PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) unter 100 mg/kg TM liegt und bei der Herstellung des Asphaltmischgutes weniger als 20 Masseprozent Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B C oder der Qualitätsklasse B D verwendet werden, so gilt der Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM für das Asphaltmischgut als eingehalten, sofern keine anderen PAK-haltigen Materialien verwendet werden. Andernfalls ist die Einhaltung des Grenzwertes im Asphaltmischgut durch eine Qualitätssicherung gemäß § 10 nachzuweisen.

(4) Der Hersteller von Asphaltmischgut hat Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B B, Asphaltmischgut B D und Asphaltmischgut D eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß der ÖNORM B 3580-1 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 1: Asphaltbeton – Empirischer Ansatz – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 1. Dezember 2009 oder der ÖNORM B 3580-2 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 2: Asphaltbeton – Gebrauchsverhaltensorientierte Anforderungen – Regeln für die Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 15. März 2011, zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Abs. 1 zu enthalten.

(5) Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Asphaltmischguts der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B B, Asphaltmischgut B D und Asphaltmischgut D hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Asphaltmischgut jedem weiteren Übernehmer des Asphaltmischguts zu übergeben.

(6) Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, so sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Beiblatt anzugeben.

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