(1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.
(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die Indirekteinleitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
(3) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 hat zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.
(4) Der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen über
1. die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,
2. die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Z 12) und
3. die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung
in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisationsunternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.
Rückverweise
IEV · Indirekteinleiterverordnung
Anl. 5
…Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden. 2. Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß § 2 Abs. 2 oder 3. 3. Nichtvorlage von Berichten gemäß § 5 Abs. 4.…
§ 5 Pflichten des Indirekteinleiters
(1) Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 ist vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen. (2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 ist auch zu erstatten, wenn für die …
§ 6 Pflichten des Kanalisationsunternehmens
…1) Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. (2) In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters…
§ 2 Mitteilungs- und Bewilligungspflicht
…1) Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen. (2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen…