Anl. 5
In Kraft seit 12. Juli 1998
Up-to-date
1.Feststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß § 2 vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden.
2.Feststellung der Überschreitung von Schwellenwerten gemäß § 2 Abs. 2 oder 3.
3.Nichtvorlage von Berichten gemäß § 5 Abs. 4.
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