(1) Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren.
(2) In dreijährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde über die Führung des Indirekteinleiterkatasters zu berichten. Der Bericht hat zumindest die in Anlage D genannten Angaben zu enthalten.
(3) In jährlichen Intervallen ist der Wasserrechtsbehörde anläßlich der Aktualisierung des Indirekteinleiterkatasters über die in Anlage E genannten Vorgänge zu berichten.
(4) Im Einvernehmen zwischen Wasserrechtsbehörde und Kanalisationsunternehmen können die Berichte nach Abs. 2 und 3 auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
§ 6 IEV · IEV · Indirekteinleiterverordnung
§ 6 Pflichten des Kanalisationsunternehmens
…§ 6. (1) Das Kanalisationsunternehmen ist verpflichtet, ein Verzeichnis der gemäß § 5 mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen Intervallen zu aktualisieren…
Anl. 5
…Anlage E Inhalt des jährlichen Berichtes gemäß § 6 Abs. 3 an die Wasserrechtsbehörde 1. Feststellung der Nichteinhaltung von Vorgaben, die in Zustimmungen zu Indirekteinleitungen gemäß § 2 vom Kanalisationsunternehmen festgelegt wurden…
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen
…§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen. (2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung ist binnen Jahresfrist ab…
Anl. 4
…Anlage D Inhalt des dreijährlichen Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 an die Wasserrechtsbehörde Der Bericht des Kanalisationsunternehmens an die Wasserrechtsbehörde hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. Gesamtverzeichnis der gemäß § …
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