GuK-SV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 33 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen
1. der schriftlichen Abschlussarbeit und des Prüfungsgesprächs und
2. der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung zu beurteilen.
(2) Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind
1.die Beurteilung gemäß § 29 Abs. 3 und
2.das Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2
zu Grunde zu legen.
(3) Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.
(4) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
1. „sehr gut“ (1),
2. „gut“ (2),
4. „genügend“ (4),
5. „nicht genügend“ (5).
(5) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
§ 33 GuK-SV · GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 33 Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
…§ 33. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen 1. der schriftlichen Abschlussarbeit und des Prüfungsgesprächs und 2. der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung…
§ 34 Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
…§ 34. (1) Aufgrund der Beurteilungen gemäß § 33 ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen. (2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden…
Anl. 12
…„sehr gut“ (1), „Gut“(2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen. 3) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 50 Abs. 5 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen. 4) Nicht Zutreffendes gemäß…
Anl. 10
…„sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen. 8) Wiederholungsprüfung gemäß § 37 Abs. 4 bis 7 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen. 9) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung…
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