GuK-SV
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeines
4. Abschnitt Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 31 Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
(2) Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung
1. jene Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten,
2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
3. die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
bekannt zu geben.
(3) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(4) Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.
§ 31 GuK-SV · GuK-SV · Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
§ 31 Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung
…§ 31. (1) Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen…
§ 41 Allgemeines
…Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 42 bis 44 die §§ 8, 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 32, 33 Abs. 4, 35 und 36.…
§ 42 Ergänzungsausbildung
…§ 42. (1) Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen. (2) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder…
§ 32
…insgesamt nur eine Stimme zu, wobei nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf. (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder geladen wurden ( § 31 Abs. 4 ) und neben dem/der Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.…
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