Geo.
Gliederung
IV. Hauptstück Gerichtserlagswesen
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
§ 284 Gegenstände des gerichtlichen Erlages
(1) Zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet:
1. in- und ausländisches Geld,
2. Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden,
3. Juwelen und andere Kostbarkeiten.
(2) Gerichtlicher Erlag und gerichtliche Verwahrung bilden zusammen die gerichtliche Hinterlegung im weiteren Sinne.
(3) Urkunden, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, weil sie nicht in Geld umsetzbar sind, sind bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (§ 168) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.
(4) Sonstige Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, können nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.
(5) Auf die Verwahrung von Sachen, die als Beweisgegenstände in einem Strafverfahren in Betracht kommen, finden die Bestimmungen der §§ 609 bis 620 Anwendung; für die Verwahrung von Sachen, die in einem Zivilverfahren als Augenscheinsgegenstände oder Auskunftssachen oder zur Begutachtung durch Sachverständige zu Gericht gebracht werden, sind die Bestimmungen der §§ 610 und 611 sinngemäß anzuwenden.
§ 284 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 284 Gegenstände des gerichtlichen Erlages
…§ 284. (1) Zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet: 1. in- und ausländisches Geld, 2. Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder…
§ 303 Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen
…sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in…
§ 298 Persönlicher Erlag
…A. Bei den Verwahrungsabteilungen § 298. (1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen. (2) Jedem…
§ 300
… 298 Abs. 2 lit. a und c hat der Leiter der Verwahrungsabteilung die Zulässigkeit des beabsichtigten Erlages nach den §§ 284 und 290 zu prüfen; findet er die Annahme für unzulässig, so hat er sie schriftlich, unter Angabe der Gründe abzulehnen. Bei Ablehnung kann der Erleger…
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