BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzVI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten4. Kapitel Durchführungsvorschriften zur StrafprozeßordnungB. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut Anwendungsbereich§ 620

§ 620c) Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date