BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzVI. Hauptstück Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten4. Kapitel Durchführungsvorschriften zur StrafprozeßordnungB. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut Anwendungsbereich§ 612

§ 612Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle

In Kraft seit 01. Januar 2014
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