Geo.
Gliederung
II. Hauptstück Der Geschäftsgang bei Gericht
6. Kapitel Ausfertigungen
§ 150 Vollstreckbare Ausfertigungen
(1) Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat.
(2) Für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist eine besondere Stampiglie (blau) nach folgendem Muster zu verwenden:

| Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. |
| Handelsgericht Wien, Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 3, am ..................... 19.... |
(3) Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 anzuwenden. Soll nur die Rechtskraft oder neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft bestätigt werden, so ist der Stampiglienabdruck handschriftlich zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei größeren Gerichten kann hiefür eine eigene Stampiglie verwendet werden.
§ 150 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 150 Vollstreckbare Ausfertigungen
…§ 150. (1) Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft…
§ 126 Zustellung mit und ohne Zustellausweis
…Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (§§ 143, 150, 542). b) Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255…
§ 67 Stampiglien
…102, 103), 5. für den Abfertigungsvermerk (§ 134). (3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht. (4) Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung…
§ 542 Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles
…eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006) (7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen…
Rückverweise