Geo.
Gliederung
I. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes
5. Kapitel Die Geschäftsstelle
§ 36 Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke
(1) Die Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz „Geschäftsstelle“ oder „Geschäftsabteilung“ und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel „Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.“
(2) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:
1.Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß § 149 Abs. 1 lit. b unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).
2. Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.
3.Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2 GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: „Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.“
§ 36 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 36 Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke
…§ 36. (1) Die Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem…
§ 132 Verständigungen aus Anlaß eines Verfahrens
…ist sie vom Richter oder vom Leiter der Geschäftsabteilung abzufassen; die Ausfertigung ist im ersten Falle mit der Unterfertigungsstampiglie, im zweiten Falle nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen. Die Verständigung kann auch in Urschrift abgefertigt werden, wenn ihr Inhalt im Akte festgehalten wird (§ 1 15 Abs…
§ 149 Unterfertigung
…über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen. (4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder…
§ 150 Vollstreckbare Ausfertigungen
…Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 anzuwenden. Soll nur die Rechtskraft oder neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft bestätigt werden, so ist der Stampiglienabdruck handschriftlich zu berichtigen oder…
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